Satzung der Deutschen Steuergewerkschaft - Landesverband Mecklenburg Vorpommern e.V.
Präambel
Der Landesverband wurde 1991 gegründet. Der Aufbau gestaltet sich situationsbedingt
schwierig, da in der Vergangenheit demokratische Gewerkschaftsarbeit politisch nicht
gewollt war und die Kollegen der neu entstandenen Steuerverwaltung auf diesem Gebiet
erst ihre Erfahrung sammeln mussten. Ungeachtet dessen wurde in den vergangenen Jahren
trotzdem erfolgreiche Gewerkschaftsarbeit geleistet, an die nun der jeweilige Landesverbandsvorstand
anknüpfen muss.
Aus organisatorischen Gründen bildete der Landesverband bisher eine Struktureinheit
mit dem Bundesverband. Durch den Landesverbandsvorstand wurden
alle erforderlichen Maßnahmen für die Eintragung in das Vereins-register beim zuständigen
Amtsgericht getroffen und so erfolgte am 02.01.2006 die Eintragung der
Deutsche Steuer-Gewerkschaft - (DSTG), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
unter der Registernummer - VR 2163 - beim Amtsgericht Rostock.
Gerade in der heutigen Zeit ist gewerkschaftliche Organisation wichtiger denn je.
Auf Grund der immer wieder schwankenden Steuereinnahmen besteht die Gefahr,
dass das Fundament unseres Rechts-staates, die soziale Gerechtigkeit, als Luxusgut
betrachtet und zu Haushaltskonsolidierungs-zwecken abgebaut wird. Soziale Gerechtigkeit
kann sich nur entfalten, wenn ein Kernstück gewährleistet ist: die gleichmäßige
Besteuerung – über die Steuergesetze und über den Gesetzesvollzug. Soziale Gerechtigkeit
und Steuergerechtigkeit gehören zusammen.
Die Steuerverwaltung verschafft dem Staat die Einnahmen und damit die Grundlagen seiner
materiellen Existenz. In einer Zeit bedrohlicher Haushaltsunbeständigkeit ist
die Steuerverwaltung als Einnahmeverwaltung das Lebenselixier für Bund, Länder und
Gemeinden – die Grundlage ihrer politischen Gestaltungskraft und Handlungsfähigkeit.
Die Beschäftigten der Steuerverwaltung sind sich dieser Rolle bewusst.
Sie nehmen sie als Herausforderung an und verlangen ihren gebührenden Platz
in Staat und Gesellschaft.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft - (DSTG), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
(LV M-V) e.V. ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss der aktiven und ehemaligen
Angehörigen der Finanzverwaltung und der aus der Finanz-verwaltung entstandenen
Dienstleistungsunternehmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Der Landesverband ist Mitglied der Deutschen Steuer-Gewerkschaft - (DSTG) e.V.
Er kann weiteren gewerkschaftlichen Zusammenschlüssen angehören.
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(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Kösterbeck. Der Gerichtsstand ist Rostock. Der Landesverband ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Für rechtliche Verbindlichkeiten wird die gesamtschuldnerische Haftung auf das Vermögen des Landesverbandes beschränkt.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Landesverbandes ist es, die berufsbedingten politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder des Landesverbandes zu vertreten.
(2) Der Landesverband bekennt sich zu einem öffentlichen Dienstrecht auf der Grundlage des Berufsbeamtentums und zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat. Er ist parteipolitisch unabhängig.
(3) Zur Wahrung der kollektiven Interessen der Arbeitnehmer unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechtes sowie unter Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung schließt der Landesverband Tarifverträge ab.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aufnahmefähig sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen. Über Sonderfälle einer Mitgliedschaft entscheidet der Landesverbandsvorstand (§ 17), hierbei kann er Ausnahmen zulassen. Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr sind zugleich Mitglieder der DSTG-Jugend.
(2) Die Aufnahme ist mit Formular schriftlich bzw. online bei dem zuständigen Ortsverband (§ 5) oder der Landesverbandsleitung (§ 18) zu beantragen und erfolgt durch die Landesverbandsleitung (§ 18). Aufnahmeanträge können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(3) Gegen den Ablehnungsbescheid, der als "Einschreiben" zu versenden ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung bei dem Landesverbandsvorstand eingelegt werden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den Landesverbands-hauptvorstand (§ 16) zulässig, der endgültig entscheidet.
(4) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Tod.
(2) Der Austritt ist zum Schluss des Monates zulässig, in dem der Antrag schriftlich gegenüber dem Ortsverband (§ 5) oder der Landesverbandsleitung (§18) gestellt wird. Der Austritt erfolgt zum jeweiligen Monatsende. Ist der Quartalseinzug des Gewerkschaftsbeitrages bereits erfolgt, so ist der zu viel gezahlte Beitrag dem betreffenden Mitglied zu erstatten.
(3) Ausgeschlossen werden kann, wera) sich der Gefährdung des Gewerkschafts-zwecks (§ 2) oder der Widersetzung gegen Gewerkschaftsanordnungen schuldig macht und trotz Hinweises auf sein Verhalten beharrt, b) länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge rückständig ist und auch nach zweimaliger Aufforderung diese nicht bezahlt oder c) sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Landesverbandsleitung (§18). Gegen diesen Beschluss, der als "Einschreiben" zu über-senden ist, sind die gleichen Rechtsmittel wie in § 3 Abs. 3 gegeben.
(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds setzt einen Beschluss des Landesverbandsvorstandes (§ 17) mit Zweidrittelmehrheit voraus. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages gibt es nicht.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen und sonstigen Ansprüche an den Landesverband.
(7) Die auf Grund der Mitgliedschaft ausgestellten Ausweise sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 5 Ortsverbände
(1) Der Landesverband gliedert sich in Ortsverbände, die am Sitz einer jeden Dienststelle innerhalb der Finanzverwaltung und der aus der Finanzverwaltung entstandenen Dienstleistungsunternehmen von Mecklenburg-Vorpommern gebildet werden. Über Sonderfälle entscheidet der Landesverbandsvorstand (§ 17).
(2) Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung und der aus der Finanzverwaltung entstandenen Dienstleistungsunternehmen von Mecklenburg-Vorpommern gehören dem Ortsverband an, in dessen Bezirk sie wohnen. Ehemalige Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nehmen, werden weiterhin von dem Ortsverband betreut, dem sie bis zu ihrem Wohnsitzwechsel angehört haben. Ausnahmen sind auf persönlichen Wunsch zulässig.
§ 6 Rechte der Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände können Anträge andie Organe des Landesverbandes stellen. Sie erhalten für die ihnen entstehenden Kosten einen vom Landesverbands-hauptvorstand zu bestimmenden Anteil am Beitragsaufkommen, der in einer Ordnung geregelt ist.
§ 7 Pflichten der Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände (§ 5) sind verpflichtet, mindestens alle 5 Jahre einen Vorstand zu wählen. Das Ergebnis der Wahl ist der Landesverbandsleitung (§ 18) unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Ortsverbände sind gehalten,diese Satzung zu befolgen und alle Anordnungen der Organe des Landesverbandes durchzuführen. Die Ortsverbände sind verpflichtet insbesondere a) den Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite zustehen, b) die Anliegen der Mitglieder dem Landesverbandsvorstand mit einerStellungnahme zu übermitteln, c) die Verbandszeitschriften zu verteilen, d) die Informationen des Landesverbandsvorstandes den Mitgliedern bekannt zu geben, e) Veränderungen im Mitgliederbestand sofort der Landesverbandsleitung mitzuteilen.
(3) Die Ortsverbände sind verpflichtet, jährlich (bis zum 31.03. des Folgejahres) der Landesverbandsleitung (§ 18) überdas abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresbericht (Mitgliederbewegung, Versammlungen, Vorträge usw.) nebst Kassenbericht zu erstatten.
(4) Die Ortsverbände sind gehalten, an den Sitzungen und der Arbeit ihres dbb –Kreisverbandes teilzunehmen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Vertretung und Förderung seiner berufsrechtlichen und berufsbedingten sozialen Belange und auf unentgeltliche Beratung in allen Berufsfragen. Rechtsschutz wird nach der Rechtsschutzordnung der DSTG LV M-V gewährt.
(2) JedesMitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht im Ortsverband und erhält uneingeschränkt die Informationen des dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG).
(3) Die Zuwendungen zur langjährigen Mitgliedschaft und für die Hinterbliebenen eines aktiven DSTG LV M-V –Mitgliedes regelt eine Ordnung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Durch den Beitritt zum Landesverband erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Bestrebungen des Landesverbandes sowie zur Zahlung der regelmäßigen Beiträge und etwaiger besonderer Umlagen.
§ 10 Beiträge und Leistungen
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Landesverbandstag ineiner Beitragsordnung festgesetzt (§ 14). Zwischen den Landes-verbandtagen kann der Landesverbands-hauptvorstand (§ 16) anlassbezogen die Festlegung der Mitgliedsbeiträge vorbehaltlich der Genehmigung durch den nächsten Landesverbandstag (§ 14) ändern (§16 Abs. 4 c)). Sie sind eine Bringschuld und nach der geltenden Beitragsordnung zu entrichten.Durch seinen Beitritt erklärt das Mitglied seine ausdrückliche Zustimmung zur Über-mittlung seiner für die Beitragserhebung und Mitgliedsverwaltung notwendigen Daten an die DSTG. Das Mitglied ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für Zwecke der DSTG gespeichert und verarbeitet werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, beitragsrelevante Änderungen (insbesondere Beginn, Änderung bzw. Ende von Teilzeitbeschäftigung, Beförderung, Höher-gruppierung, Verbeamtung, Beginn bzw. Ende der Elternzeit, Eintritt in den Ruhestand, Rentenbeginn) sowie Änderungen von Namen, Anschrift und Bankverbindung dem Landesverband mit Formular schriftlich bzw. online unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Landesverbandshauptvorstand (§ 16) ist berechtigt, im Falle eines dringenden Bedarfs besondere Umlagen festzusetzen. Er bedarf dazu der nachträglichen Genehmigung des nächsten Landesverbandstages (§ 12). Die besonderen Umlagen dürfen jährlich das Doppelte des monatlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
§ 11 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesverbandstag (§ 12),
b) der Landesverbandshauptvorstand (§ 16),
c) der Landesverbandsvorstand (§ 17),
d) die Landesverbandsleitung (§ 18).
§ 12 Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Er besteht aus den von den Ortsverbänden entsandten Delegierten, den Mitgliedern des Landesverbandshauptvorstandes (§ 16) und des Landesverbandsvorstandes (§ 17).
(3) Auf je angefangene 10 Mitglieder eines Ortsverbandes entfällt ein Delegierter. Mitglieder des Landesverbandshauptvorstandes werden angerechnet, soweit sie nicht zugleich dem Landesverbandsvorstand angehören. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des dem Landesverbandstag vorhergehenden Kalendervierteljahres. Stimmübertragung ist zulässig.
(4) Anträge können nur von den Ortsverbänden (§ 5), dem Landesverbandshauptvorstand (§ 16), dem Landesverbandsvorstand (§ 17), der DSTG-Jugend (§ 20), der DSTG-Frauen-vertretung (§ 21), dem DSTG-Seniorenbeirat (§ 22), der DSTG-Tarifkommission (§ 23), dem DSTG-Beirat der Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen (§ 24) und den DSTG-Ausschüssen (§25) gestellt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Landesverbandstag ihre Dringlichkeit beschließt. Anträge auf Satzungsänderung (§ 26 Abs. 4) oder auf Auflösung des Landesverbandes (§ 27) gelten nicht als dringlich.
(5) Es sollen nur Anträge von allgemeiner Bedeutung gestellt werden.
(6) Die Kosten des Landesverbandstages trägt der Landesverband. (7)Jedes Mitglied hat das Recht, auf seine Kosten als Gast an dem Landesverbandstag teilzunehmen.
§ 13 Ordentlicher Landesverbandstag
(1) Alle 5 Jahre findet ein ordentlicher Landesverbandstag statt. Ort und Zeitpunkt werden durch den Landesverbandsvorstand (§ 17) bestimmt.
(2) Die Einberufung des ordentlichen Landesverbandstages hat unter Angabe von Ort und Zeitpunkt mindestens sechs Wochen vorher schriftlich durch die Landesverbandsleitung (§ 18) zu erfolgen.
(3) Anträge müssen der Landesverbandsleitung bis spätestens vier Wochen vor dem ordentlichen Landesverbandstag eingereicht werden.
(4)Die Landesverbandsleitung hat Tagesordnung und Anträge den Delegierten(§ 12 Abs. 2) und den Landesverbands-vorstandsmitgliedern (§ 17) bis spätestens eine Woche vor dem ordentlichen Landesverbandstag bekannt zu geben.
(5)Über jeden ordentlichen Landesverbandstag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Sie muss die Beschlüsse wörtlich und die Abstimmungs-ergebnisse wiedergeben. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Stellung der Anträge, die Verhandlungsleitung und die Protokollführung bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 14 Zuständigkeit des ordentlichen Landesverbandstages
(1)Dem Landesverbandstag obliegen insbesondere: a) die Entgegennahme des Tätigkeits-und Kassenberichts des Landesverbands-vorstandes (§ 17) und des Berichts der Rechnungsprüfer (§ 19),b) die Entlastung des Landesverbandsvorstandes, c) die Wahl des Landesverbandsvorstandes,d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 10), e) die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge, f) Satzungsänderungen.
(2)Der Landesverbandstag hat außerdem zwei Rechnungsprüfer (§ 19) zu wählen, die nicht Mitglied des Landesverbandsvorstandes (§ 17) sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Außerordentlicher Landesverbandstag
(1)Ein außerordentlicher Landesverbandstag findet statt, wenn es der Landesverbands-hauptvorstand (§ 16) oder der Landesverbandsvorstand (§ 17) mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein außerordentlicher Landesverbandstag findet auch statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe desZwecks schriftlich beim Landesverbandsvorstand beantragt. Dem Antrag müssen Listen mit den Unterschriften der Mitglieder, die die Abhaltung eines außerordentlichen Landes-verbandstages wünschen, beigefügt werden.
(2)Die Bekanntgabe eines außerordentlichen Landesverbandstages hat unter Angabe von Zweck, Ort und Zeitpunkt zwei Wochen vorher schriftlich durch die Landesverbands-leitung (§ 18) zu erfolgen.
(3)Über jeden außerordentlichen Landes-verbandstag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Sie muss die Beschlüsse wörtlich und die Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Stellung der Anträge, die Verhandlungsleitung und die Protokollführung bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 16 Landesverbandshauptvorstand
(1) Der Landesverbandshauptvorstand besteht aus dem Landesverbandsvorstand (§ 17), den ordentlich gewählten Vertretern des Hauptpersonalrates (HPR) beim Finanzministerium M-V, die zugleich der DSTG LV M-V angehörenund den Vorsitzenden der Ortsverbände (§ 5). Bei Verhinderung des Vorsitzenden eines Ortsverbandes tritt an seine Stelle sein Vertreter.
(2) Jedes Mitglied des Landesverbandsvorstandes hat eine Stimme. Das Stimmrecht der übrigen Mitglieder des Landesverbandshauptvorstandes richtet sich nach § 12 Abs. 3 Satz 1. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Ende des der Sitzung des Landesverbandshauptvorstandes vorhergehenden Monats. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Die ordentlich gewählten Vertreter des Hauptpersonalrates (HPR) beim Finanzministerium M-V, die zugleich der DSTG LV M-V angehören, habenberatende Funktion.
(3) Anträge an den Landesverbandshauptvorstand sind der Landesverbandsleitung einzureichen.
(4) Der Landesverbandshauptvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes,
b) Entscheidung über Berufungen (§ 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4),
c) Anlassbezogene Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§ 10 Abs. 1),
d) Festsetzung besonderer Umlagen (§ 10 Abs. 2),
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Entgegennahme des jährlichen Geschäfts-und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer,
g) Beschlussfassung und Änderungen von Ordnungen,
h) Nachwahl des/der vor Ablauf der Amtsdauer ausscheidenden Rechnungs-prüfer(in) für den Rest der Amtsdauer (§ 19 Abs. 5)
i) Beschlussfassung und Änderungen über Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Landesverbandes,
j) Erlass und Änderungen von Regelungen/ Richtlinien zu §§ 20 bis 24
k) Benennung der Kandidatinnen/ Kandidaten und Aufstellung der Liste für die Wahlen zum Hauptpersonalrat
l) Beschlussfassung über die Einberufung eines außerordentlichen Landesverbands-tages (§ 15 Abs. 1) In dringendenFällen kann der Landesverbandshauptvorstand Beschlüsse fassen, die sonst in die Zuständigkeiten des Landesverbandstages fallen und die vorbehaltlich der Genehmigung durch den nächsten Landesverbandstag (§ 14) ab Beschlussfassung gelten. Dringlichkeit ist zuvor vom Landesverbands-vorstand mit mindestens 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder festzustellen.
(5) Der Landesverbandshauptvorstand soll mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.
(6) Die Sitzungen des Landesverbandshauptvorstandes werden durch den/die Vorsitzende(n) und bei seiner/ihrer Verhinderung durch eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 17 Landesverbandsvorstand
(1) Der Landesverbandsvorstand besteht aus:a) der Landesverbandsleitung (§ 18) b) fünf Beisitzern, c) dem/der Landesjugendleiter(in), im Verhinderungsfall die Stellvertretung (§20),d) der Frauenvertreterin, im Verhinderungs-fall ihrer Vertreterin (§ 21) e) dem/der Tarifvertreter(in), im Verhinderungsfall die Stellvertretung (§ 23), f) dem/der Vertreter(in) des Seniorenbeirats, im Verhinderungsfall die Stellvertretung (§22),g) dem/der Vertreter(in) des Beirats der Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen, im Verhinderungsfall die Stellvertretung (§24). Wobei a) und b) auch c) bis g) sein können. Innerhalb des Landesverbandsvorstandes sollen beide Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 40 % vertreten sein. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten gültigen Wahl fort. Die nicht wiedergewählten Mitgliederdes bisherigen Landesverbandsvorstandes sind bis zum Abschluss des Landesverbandstages weiterhin stimm-berechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
(3) Im Landesverbandsvorstand sollen alle Personal-und Laufbahngruppenvertreten sein.
(4) Der Landesverbandsvorstand überwacht die Tätigkeit der Landesverbandsleitung (§ 18) und kann zur Förderung spezifischer Interessen größerer Gruppen von Mitgliedern die Bildung von Ausschüssen (§ 25) zulassen.
(5) Der Landesverbandsvorstand soll alle drei Monate durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden.
(6) Die Sitzungen des Landesverbandsvorstandes werden durch den/die Vorsitzende(n) und bei seiner Verhinderung durch eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(7) Scheidet vor Ablauf der Amtsdauer ein(e) Beisitzer/-in aus, so bestellt der Landes-verbandsvorstand für den Rest der Amtsdauer eine(n) Nachfolger(in). Er/Sie sollte grundsätzlich der Gruppe des/der Ausgeschiedenen angehören.
(8) DenMitgliedern des Landesverbandsvorstandes wird eine jährliche finanzielle Entschädigung gezahlt. Diese wird in der Zuwendungs-und Entschädigungsordnung geregelt. Für Beschlussfassungen und Änderungen der Zuwendungs-und Entschädigungsordnung ist der Landesverbandshauptvorstand zuständig.
§ 18 Landesverbandsleitung
(1) Die Landesverbandsleitung besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden, b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine(r) die Aufgaben des Schatzmeisters und ein(e) anderer die Aufgaben des Schriftführers hat.
(2) Der/Die Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sonderregelungen sind in einer Ordnung zu bestimmen. Ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten gültigen Wahl fort.
(3) Die Landesverbandsleitung hat das Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen zutreffen, die zur Erfüllung des Verbandszwecks (§ 2) und dieser Satzung notwendig sind und nicht zur Zuständigkeit der anderen Verbandsorgane (§§ 12, 16 und 17) gehören.
(4) Scheidet ein Mitglied der Landesverbandsleitung vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Landesverbandsvorstand für den Rest der Amtsdauer eine(n) Nachfolger(in) bestimmen.
§ 19 Rechnungsprüfer
(1) Die vom ordentlichen Landesverbandstag(§ 14 Abs. 2) bzw. mittels Nachwahl durchden Landesverbandshauptvorstand (§ 16 Abs. 4 h)) gewählten Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Kasse und aller Belege durchzuführen. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der Jahresrechnung.
(2) Über alle Prüfungen haben die Rechnungsprüfer Niederschriften zu fertigen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind nur dem Landesverbandstag (§ 12) verantwortlich. Sie berichten dem Landesverbandstag, dem Landesverbandshauptvorstand und einmal jährlich dem Landesverbandsvorstand.
(4) Sie sind zum Landesverbandstag (§ 12) und zum Landesverbandshauptvorstand (§ 16) einzuladen.
(5) Scheidet ein(e) Rechnungsprüfer(in) vor Ablauf der Amtsdauer aus, so beruftder Landesverbandshauptvorstand (§ 16) für den Rest der Amtsdauer eine(n) Nachfolger(in).
§ 20 DSTG-Jugend
(1) Zur Förderung der Jugend-und Nachwuchsarbeit auf jugendgemäßer Grundlage sind Jugendliche in der DSTG-Jugend zusammengefasst.
(2) Für die Organisation der DSTG-Jugend und die Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der DSTG-Jugend, die -soweit es sich nicht um die unmittelbare Eigenständigkeit der DSTG-Jugend handelt -der Zustimmung des Landesverbands-hauptvorstandes bedarf.
§ 21 DSTG-Frauenvertretung
Im Landesverband besteht eine Frauenvertretung. Für die Zusammensetzungund die Tätigkeit der Frauenvertretung gelten Richtlinien, die der Zustimmung des Landesverbands-hauptvorstandes bedürfen.
§ 22 DSTG-Seniorenbeirat
Im Landesverband besteht ein Seniorenbeirat. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Seniorenvertretung gelten Richtlinien, die der Zustimmung des Landesverbandshauptvorstandes bedürfen.
§ 23 DSTG-Tarifkommission
Zur Vorbereitung der tarifpolitischen Entscheidungen der DSTG-Gremien wird eine Tarifkommission gebildet. Die Tarifkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesverbandshauptvorstandes bedarf.
§ 24 DSTG-Beirat der Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen
Im Landesverband besteht eine Vertretung der Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Vertretung i.S. SGB IX gelten Richtlinien, die der Zustimmung des Landesverbandshauptvorstandes bedürfen.
§ 25 DSTG-Ausschüsse
Für besondere Zwecke können Ausschüsse vom Landesverbandsvorstand (§ 17) eingesetzt werden. Die Ausschüsse sollen eine(n) Sprecher(in) bestimmen, der/die die speziellen Interessen des Ausschusses gegenüber dem Landesverbandsvorstand (§ 17) und im Landes-verbandshauptvorstand (§16) vertritt.
§ 26 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Landesverbandstag (§§ 12 und 13), der Landesverbandshauptvorstand (§ 16), der Landesverbandsvorstand (§ 17) und die Landesverbandsleitung (§ 18) sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten bzw. Mitglieder stets beschlussfähig.
(2) Die Wahl des/der Vorsitzenden undder Stellvertreter(innen) des Landesverbandes muss geheim und in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.
(3) Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Erhalten zwei oder mehrere Kandidat(inn)en die gleiche Stimmenzahl, so wird die Wahl so oft wiederholt, bis ein(e) Kandidat(in) die Mehrheit hat.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der zum Landes-verbandstag erschienenen Stimmberechtigten.
(5) Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 27 Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Landesverbandstag (§ 15) von mindestens der Hälfte der Stimm-berechtigten mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Voraussetzungen für die Mindestzahl nach Absatz 1 nicht gegeben ist, so ist frühestens sechs, spätestens aber zehn Wochen danach ein neuer außerordentlicher Landesverbandstag einzuberufen. Dieser kann die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschließen.
(3) Der auflösende Landesverbandstag wählt den Liquidator und beschließt über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 24. Mai 1991 in Schwerin beschlossen und zuletzt am 21. März 2019 in Rostock geändert worden. Die Satzung tritt mit den Änderungen am 21. März 2019 in Kraft.