Rechtsschutz

Die Fälle, bei denen Kolleginnen und Kollegen Rechtsschutz durch einen Anwalt benötigen, steigen stetig. Den Mitgliedern des DSTG Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern stehen daher bei jeglichen beruflichen juristischen Fragen und Problemen kompetente Anwälte im Dienstleistungszentrum Nord in Hamburg zur Seite. Mit Hilfe des Dienstleistungszentrums Nord bieten wir den Mitgliedern Rechtsschutz und Rechtsberatung. Dies geschieht stets nach den Vorgaben der Rechtsschutzordnung des dbb und der DSTG und ist grundsätzlich im Mitgliedsbeitrag enthalten. Auf den Rückhalt und die Hilfe unseres Rechtsschutzes ist Verlass.

 

Rechtsschutzordnung (RSO)

Präambel

Die Rechtsschutzordnung (RSO) der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (DSTG LV M-V) gilt in Verbindung mit der Rahmen-Rechtsschutzordnung (RRSO) des dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rechtsschutzordnungregelt den Rechtsschutz im Bereich der DSTG LV M-V. Sie gilt für die Mitglieder der DSTG LV M-V.

(2) Den Hinterbliebenen solcher Mitglieder, die bei ihrem Ableben noch Mitglied derDSTG LV M-Vwaren, wird Rechtsschutz in Rechtsstreitigkeiten gewährt,die sich auf das Arbeits-oder Dienstverhältnis des verstorbenen Mitglieds oder aufVersorgungsangelegenheiten der Hinterbliebenen beziehen.

§ 2 Begriff des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und derVerfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlungeines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nachErmessen der DSTG LV M-V.

(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds ineinem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit derderzeitigen, früheren oder zukünftigen beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeiteines Mitglieds im öffentlichen Dienst stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit alsMitglied eines Personalrates oder einer Jugend-und Ausbildungsvertretung oder dieTätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sowie als Vertrauensfrau/-mann fürSchwerbehinderte.Rechtsschutz wird auch gewährt bei Unfällen auf dem Weg unmittelbar zur oder vonder Arbeitsstätte, soweit es um die Geltendmachung sozialrechtlicher oderversorgungsrechtlicher Ansprüche geht.

(2) In Disziplinar-und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren sollgrundsätzlich Verfahrensrechtsschutz gewährt werden.In Ausnahmefällen kann die Landesverbandleitungeine abweichende Entscheidung treffen.

(3) Verfahrensrechtsschutz wie auch vorprozessuale Rechtsberatung sollen nur gewährtwerden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolghat. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten obliegt der Landesverbandsleitung. Rechtsschutzwird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dengewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft.

(4) In Massenverfahren entscheidet die Landesverbandsleitung in Abstimmung mit dem dbbbeamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern über Art, Inhalt und Umfang des Verfahrensrechtsschutzes.

(5) Eine Rechtsschutzgewährung kommt grundsätzlich erst nach einer 3-monatigenMitgliedschaft (Wartezeit) in Betracht. Im Weiteren gilt § 3 Absatz 1 RRSO des dbb.

(6) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 dieser Rechtsschutzordnungdurch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherrnbzw. Arbeitgeber erfolgt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieserRechtsschutzordnung.

§ 4 Rechtsschutzkosten

(1) Die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz werden grundsätzlich kostenlos erteilt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

(3) Kosten, die durch die vom Mitglied selbst veranlasste Beauftragung eines Anwalts entstanden sind, werden nicht erstattet.

§ 5 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung

(1) Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht.

(2) Eine Haftung der DSTG LV M-V und ihrer Organe im Zusammenhang mi tder Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

§ 6 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und setzt eine laufendesatzungsgemäße Beitragszahlung voraus. Der Antrag ist an die Landesverbandsleitung zu richten.

(2) Rechtsberatung hat Vorrang vor Verfahrensrechtsschutz. Ein Wahlrecht desEinzelmitglieds besteht nicht. Die Beratung wird durch die Landesverbandsleitung oder von ihrbenannte oder beauftragte Dritte wahrgenommen. Im Einzelfall kann dieLandesverbandsleitung anders entscheiden.

(3) Über die Bewilligung von Rechtsschutz entscheidet die Landesverbandsleitung, in Eilfällen die/derLandesverbandvorsitzende bzw. die/der nächste erreichbare Stellvertreter(in).

(4) Im Falle der Ablehnung eines Rechtsschutzantrages durch die Landesverbandsleitung kann dasMitglied schriftlich die Entscheidung des Landesverbandshauptvorstandes beantragen. Dieser kann im schriftlichen Verfahren entscheiden. Sein Beschluss ist endgültig.

(5) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung desSachverhalts nebst Unterlagen beizufügen. Außerdem ist zu erklären, ob DritteRechtsschutz gewähren oder gewähren könnten.

(6) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt derProzessgegner Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keinerbesonderen Rechtsschutzgewährung, sondern nur einer entsprechenden Mitteilung andie Landesverbandsleitung.

(7) Die Landesverbandsleitung behält sich das Recht vor, Anträge auf Gewährung vonVerfahrensrechtsschutz an die DSTG Bundesleitung oder den dbb beamtenbund und tarifunion weiterzuleiten,wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

(8) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die DSTG LV M-V die Art der Prozessvertretung. Dabei bedient sie sich grundsätzlich desDienstleistungszentrums Nord des dbbbeamtenbund und tarifunion, hilfsweise einer anderen kostenfreienvergleichbaren Dienstleistungseinrichtung des dbb beamtenbund und tarifunion und seiner Gliederungen oderseiner Verbände. Ein Wahlrecht des Einzelmitglieds besteht nicht.

(9) Die DSTG LV M-Vkann verlangen, dass ihr durch Übersendungsämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gangdes Verfahrens Mitteilung zu machen ist.

(10) Die DSTG LV M-Vist berechtigt, das im Verfahren gewonneneMaterial zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Dieses Recht darf sich nichtzum Nachteildes Einzelmitglieds auswirken.

 

§ 7 Kostenabrechnung

(1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet.Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit vorheriger Einwilligung derLandesverbandsleitung getroffen werden.

(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist dasMitglied verpflichtet, diese Kosten einzuziehen und in Höhe der entstandenenRechtsschutzkosten an die DSTG LV M-Vbzw. an dierechtsschutzgewährende Stelle abzuführen.

(3) War Gegenstand des Rechtsschutzes der Vorwurf einer vorsätzlich begangenenStraftat/Ordnungswidrigkeit, so kann die DSTG LV M-Vim Fall einerrechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Tat vom Einzelmitglied die Erstattung der DSTG LV M-V in Rechnung gestellten Kosten verlangen (vgl. § 9 Abs. 6 derRahmenrechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion vom 09.01.2018). Einer Verurteilung steht jededas Verfahren beendende Maßnahme gleich, die strafrechtliche Verfahrenskostenauslöst (Strafbefehl, Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen, Einstellung unter Strafvorbehalt).Für Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs einervorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzung gilt dies entsprechend.

(4) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes werdenvom Einzelmitglied zurückgefordert, wenn es vor Ablauf von 2 Jahren nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus der DSTG LV M-V austritt.Über einen Erlass der Rückforderung entscheidet die Landesverbandsleitung im Einzelfallauf Antrag.

§ 8 Entzug des Rechtsschutzes

(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn seine Gewährung auf unzutreffendenAngaben beruhte oder wenn das Mitglied gegen die Vorschriften dieserRechtsschutzordnung verstößt. In einem solchen Fall hat das Mitglied bereits gezahlteKostenvorschüsse zu erstatten.

(2) Der Rechtsschutz kann auch entzogen werden, wenn das Mitglied vor Abschluss desRechtsschutzfalles die DSTG LV M-V verlässt.Davon ausgenommen ist der Wechsel innerhalb der DSTG-Gemeinschaft.

(3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, kann dieLandesverbandsleitung den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsschutzordnung hat der Landesverbandshauptvorstand am 06.11.2018 in Rostock beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.

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